Musikverein Manderfeld 
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Königlicher Musikverein „Sankt Lambertus“ Manderfeld V.o.G.

Manderfeld 69, 4760 BÜLLINGEN, Gerichtbezirk Eupen

Satzungen

Vorwort

Die Satzungen aus dem Gründungsjahr 1928, welche in den Jahren 1957, 1979 und 2004 abgeändert wurden, können aufgrund:

- der Einführung des Euro;
- einer neuen Gesetzgebung über Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht;
- veraltete Artikel der Statuten


nicht mehr oder nur teilweise angewendet werden.
  Deshalb beschließt die Generalversammlung vom 12.03.2010, die bestehenden Statuten wie folgt abzuändern.

KAPITEL I :  BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trägt die Bezeichnung „Königlicher Musikverein „Sankt Lambertus“ Manderfeld V.o.G.“.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich unverändert in Manderfeld, genauer bezeichnet Manderfeld Nr. 69, Gemeinde Büllingen, Gerichtsbezirk Eupen.  Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort des Dorfes Manderfeld verlegt werden.

Artikel 3 : Zielsetzung

Die Zielsetzung der Vereinigung ist:

1.      Die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in der Technik des Instrumentenspiels in einem Blasorchester;

2.      Die Verschönerung von kirchlichen Festen;

3.      Die Pflege und Förderung der Blasmusik, so auch die Verschönerung des geselligen Lebens;

4.      Den kameradschaftlichen Anschluss der Mitglieder aneinander.

Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschließlich gemeinnützig.  Sie verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele.
Die Vereinigung kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele an bestehende Fachverbände und überörtliche Interessentengemeinschaften anschließen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann aufgelöst werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, die wie bei einer Änderung der Zielsetzungen, mit der die Vereinigung gegründet wurde, beschließt.

KAPITEL II : Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als elf betragen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Verwaltungsrates, laut Vorschlag des Dirigenten.

Mitglied kann jeder Bürger/in werden, der/die bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken.


Die aktiven Mitglieder sind die eigentlichen Träger der Vereinigung.  Sie sind allein stimmberechtigt und haben mithin in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.


Sie sind verpflichtet:

a) Sich zu den Proben des Vereins pünktlich einzufinden und die Proben nicht zu stören;

b) Allen vom Verwaltungsrat einberufenen Versammlungen beizuwohnen;

c) An allen Auftritten und Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen;

d) Die dem Verein gehörenden Instrumente und Uniformstücke schonend zu behandeln und für die Beschädigung oder den Verlust durch Selbstverschuldung zu haften.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit zurücktreten.  Der Rücktritt ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Interessenlosigkeit der Vereinigung gegenüber, grober Verletzung der Grundsätze und der Statuten der Vereinigung, hartnäckigen Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse; wiederholtem unentschuldigtem Fehlen bei Proben oder Veranstaltungen des Vereins ausschließen, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erklären.  Der Ausschluss kann nur mit zwei Drittel der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht zurückfordern.  Sie haben kein Anrecht auf irgendwelche Vergütungen für geleistete Dienste, noch auf das Vermögen der Vereinigung.  Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.


Die Mitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.


Bei Ableben eines aktiven Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes wird die Vereinigung, insofern die Angehörigen dies wünschen, den Verstorbenen musikalisch zu Grabe geleiten.

Bei einem ehemaligen Mitglied, welches 25 Jahre aktiv war, wird eine Fahnenabordnung anwesend sein.

Artikel 6 : Angeschlossene Mitglieder

Personen mit 50-jähriger aktiver Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.  Verwaltungsratsmitglieder, die das Amt des Präsidenten während mindestens 20 Jahren ausgeübt haben, werden zum Ehrenpräsident ernannt.  Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats, werden nach mindestens 25 Jahren zu Ehrenmitgliedern ernannt.  Ausgeschiedene Ehrenmitglieder können an Versammlungen der Vereinigung teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.

Genau wie Mitglieder bezahlen die angeschlossenen Mitglieder keinen Mitgliedsbeitrag.

Artikel 7 : Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsort und –datum, Eintrittsdatum und Austrittsdatum der Mitglieder.  Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.

Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.

KAPITEL III : Generalversammlung

Artikel 8 : Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

1)
             die Vorlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

2)             die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;

3)             die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

4)             die Vorlegung des Tätigkeitsberichtes des vergangenen Jahres;

5)             Gutheißen des Jahresprogramms, das durch den Verwaltungsrat vorgelegt wird;

6)             den Ausschluss eines Mitgliedes;

7)             die Änderung der Satzung;

8)             die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

9)             die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

10)          die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.  Eine Ausnahme ist allerdings bei der Bestellung und Abberufung der Verwalter, wo eine zweijährige Mitgliedschaft erforderlich ist.

Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 9 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Monat Januar statt.

Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10 : Tagesordnung

In der Regel darf eine Generalversammlung nur über Punkte beraten und abstimmen, die auf der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind, es sei denn alle Mitglieder wären anwesend und würden sich freiwillig damit einverstanden erklären, dass über zusätzliche Punkte abgestimmt wird.

Artikel 11 : Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

KAPITEL IV : Verwaltung

Artikel 12 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet.  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer und vier Beisitzern, die alle durch die Generalversammlung unter den aktiven Mitgliedern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.

Den anwesenden Mitgliedern der Generalversammlung werden alle zwei Jahre zwei  Wahlzettel vorgelegt.


A)
 Wahl eines Präsidenten :

Die anwesenden Mitglieder erhalten einen Wahlzettel worauf alle wählbaren Mitglieder stehen.  Jedes wahlberechtigte Mitglied darf nur eine Stimme abgeben.


B)
  Wahl der weiteren Vorstandsmitgliedern :

Die anwesenden Mitglieder erhalten einen Wahlzettel, worauf alle wählbaren Mitglieder stehen.  Jedes wahlberechtigte Mitglied darf höchstens sieben Stimmen abgeben.

 Allgemeine Bestimmungen

- Das Verwaltungsratsmandat ist unentgeltlich.  Es ist gültig für zwei Jahre.
- Alle ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

- Eine zweijährige Mitgliedschaft im Verein ist erforderlich um wahlberechtigt und wählbar für den Vorstand zu sein.
- Nicht anwesende entschuldigte Mitglieder sind auch wählbar.
- Bei der Auszählung der Wahlzettel beider Abstimmungen werden die persönlichen Stimmen addiert.  Die Mitglieder
  welche mehr Stimmen als die Vorstandsmitglieder erhalten haben, ersetzten diese Vorstandsmitglieder.
  Voraussetzung ist natürlich, dass die neugewählten Mitglieder die Wahl in den Vorstand auch annehmen.

- Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten.

- Während der Präsident direkt von den anwesenden Mitgliedern gewählt wurde, werden die weiteren gewählten
  Vorstandsmitglieder unter sich den Vizepräsident, den Kassierer und den Schriftführer wählen.
- Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sind ein Präses und ein Dirigent.  Der Präses ist der jeweilige Ortspfarrer
  oder sein Stellvertreter während der Dirigent durch den Verwaltungsrat bestimmt wird.
- Alle hier nicht erwähnten oder unvorhergesehenen Möglichkeiten werden vom Vorstand entschieden.


Ein Verwaltungsratsmitglied verpflichtet sich für die Belange des Musikvereins motiviert zu engagieren, sei es in organisatorischer, sei es in musikalischer Hinsicht.  Es soll ein Vorbild sein.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens sechsmal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes endet:

- durch den vom Verwaltungsrat angenommenen Rücktritt;
- durch Abberufung durch die Generalversammlung;
- durch den Tod des Mandatsträgers.

Im Falle der Vakanz eines Verwaltungsratsmandats bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues Mitglied.  Das Mandat eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes wird der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung unterbreitet.

Artikel 12 bis : besondere Funktionen für Vereinsmitglieder

Der Verwaltungsrat verpflichtet sich folgende Funktionen mit Vereinsmitgliedern zu besetzten:

-
Instrumentenwart
-
Kleiderwart
- Notenwart
-
Verantwortliche für Musikschule

Diese Mandate gelten jeweils für zwei Jahre.

Artikel 13 : Tägliche Verwaltung

Alle zwei Jahre – im Anschluss an die Generalversammlung, nach der Bestellung und Abberufung der Verwalter – bestimmt der Verwaltungsrat einen Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist.  Damit überträgt der Verwaltungsrat die tägliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem Mitglied des Verwaltungsrates.  Bei Verhinderung oder Abwesenheit dieses Verwalters übernimmt der Vorsitzende diese Aufgabe.

KAPITEL V : Vertretung, Haftung


Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung

Der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter wird die Vereinigung bei allen Handlungen Dritten gegenüber rechtsgültig vertreten.

Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Verwalter geführt.

Wenn der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter abwesend oder verhindert ist, wird die Vereinigung Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden vertreten. Diese Person braucht keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.


Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein.  Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Januar zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Die Buchführung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt.

KAPITEL VI : Satzungsänderung, Auflösung

Artikel 16 : Satzungsänderung

Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geändert werden.

Artikel 17 : Auflösung

Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird der Pfarre Manderfeld zugeführt.

KAPITEL VI : Schlussbestimmung

Artikel 18 :

Für alle Fragen, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten Anwendung.

KAPITEL VII : Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern

Weil das zweijährige Mandat des Vorstandes endet, sind wieder Vorstandswahlen erforderlich.  Nachdem die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde, haben die gewählten Personen die Wahl angenommen.  Diese als Verwaltungsratsmitglieder ernannten Personen, die diese Satzungen alle unterschrieben haben,  findet man auf der Seite des Vorstands.

Die Generalversammlung hat am 12. März 2010 die vorliegende Satzung gutgeheißen und die vorerwähnte Wahl des Verwaltungsrates vorgenommen.  Vorliegendes Protokoll wird von allen ausgeschiedenen und neuen Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Manderfeld, den 12. März 2010

 

(c) 2003 by Patrick Simons